AGB

Diese Bedingungen gelten vereinbart für Dienstleistungen zwischen 3DVISU, Neckarstraße 12, 64390 Erzhausen (im Folgenden "3DVISU" genannt) und den Nutznießern der vereinbarten Dienstleistungen (im Folgenden “Auftraggeber” genannt).

1. Geltungsbereich

a. Allen Vertragsabschlüssen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

b. Der Kunde erklärt sich durch die Auftragserteilung mit den Bedingungen dieser AGB einverstanden. Handelt der Kunde im Auftrag einer dritten Partei, so sind diese AGB der dritten Partei vom Kunden zur Zustimmung vorzulegen. Abweichungen im Vertragswerk gegenüber des Kundens oder dritten Parteien bedürfen der schriftlichen Bestätigung von 3DVisu.

c. Die jeweils gültigen Preislisten und individuellen Nutzungsvereinbarungen sind Teil des Vertrages. Die Auftragserteilung muss nicht schriftlich erfolgen.

2. Urheberrecht, Nutzungsrechte

a. Jeder 3DVISU erteilte Werkvertrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die einmalige Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen im Rahmen der Beauftragung gerichtet ist. Der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten wird räumlich, zeitlich oder inhaltlich festgelegt. Sofern in der Beauftragung nicht abweichend definiert, wird ein Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt ab Auftragserteilung für den definierten Projektgegenstand gewährt.

b. 3DVISU behält sich das Urheberrecht sowie das Recht an Inhalten, Beschreibungen und Vorschlägen vor, die in Konzepten, Manuskripten, Quellcode und Präsentationen egal welcher Form enthalten sind.

c. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Designs dürfen nach Übertragung der Nutzungsrechte verändert werden.

d. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

f. 3DVISU überträgt dem Auftraggeber die für den vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen in dem der Beauftragung zugrunde liegenden Umfang weltweit. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

g. 3DVISU ist, wenn nicht anders vereinbart, berechtigt, einen Hinweis auf der Internetseite des Kunden / des vertragsgegenständlichen Projekts zu platzieren und diesen mit einem Link zur 3DVISU-Internetseite zu versehen.

h. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung

a. Entwürfe und deren Umsetzung bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von 3DVISU festgelegten Preises, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge gem §19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz.

b. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/ oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

c. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist 3DVISU berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

d. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die 3DVISU für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit der Vergütung

a. Die Vergütung ist innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von 3DVISU finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 25% zur Projektmitte und 25% nach Fertigstellung der Arbeiten.

b. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt Verzug bereits mit Fälligkeitseintritt ein. Sofern nicht ein höherer Verzugsschaden von 3DVISU nachgewiesen wird, sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem.§ 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) zu entrichten Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

c. Monatliche Entgelte sind bis zum jeweils 10. Tag des Kalendermonats für den Monat, in dem die Leistungen erbracht werden, zahlbar.

d. 3DVISU behält sich bei den laufenden Dienstleistungen eine Änderung der Preise vor. Sollte der Auftraggeber mit einer Preisänderung nicht einverstanden sein, so steht ihm das Recht zu, die Bestätigung für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen schriftlich zurückzuziehen.

e. Sofern die Fälligkeit einer Verfügung aus Sicht von 3DVISU überschritten wird, schuldet 3DVISU nicht mehr die Hauptleistung und auch nicht neben der Hauptleistung (auch gewohnheitsmäßig) geschuldeten schriftlich zugesagten Leistungen.

5. Gewährleistung und Abnahme

a. Grundsätzlich erfüllt 3DVISU Dienst- oder Werkverträge unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung nach einem Jahr ab Übergabe bzw. Bereitstellung zur Abnahme. Bei unterschiedlichen Terminen von Übergabe bzw. Bereitstellung zur Abnahme gilt jeweils der frühere Zeitpunkt.

b. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung oder des Werks verpflichtet, sofern das Ergebnis den vertraglichen Anforderungen entspricht. Beide Parteien streben eine zügige Abnahme an.

c. Während der Herstellungsphase ist 3DVISU berechtigt, dem Kunden einzelne Bestandteile des Auftrags zur Teilabnahme bereitzustellen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

d. Die Meldung der Bereitstellung verbunden mit der Bitte um Abnahme erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Instant-Messaging-Diensten (bspw. Whatsapp, Telegram, Slack, Skype etc.).

e. Sofern bei der Abnahme Mängel auftreten, werden diese vollständig und ausreichend dokumentiert. Jeder im Abnahmetest festgestellte Mangel ist vom Auftraggeber so zu dokumentieren, dass er für die Mängelbeseitigung nachvollzogen werden kann. Insbesondere ist die sog. Rügeobliegenheit des Kaufmanns aus § 377 HGB auch auf den Unternehmerregress anwendbar. Im Abnahmeprotokoll wird die Endabnahme bestätigt bzw. die noch zu leistenden Maßnahmen zur Mängelbeseitigung festgehalten. Sind Mängel benannt, so ist die Leistungen bzw. das Werk erst nach Mängelbeseitigung, deren Überprüfung und Abnahme abgenommen.

f. Die Leistung gilt im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese vier Wochen in Gebrauch genommen hat. Die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt automatisch spätestens 14 Tage nach Bereitstellung zur Abnahme, wenn keine Mängel festgestellt oder diese 3DVISU nicht bekannt gegeben werden. 3DVISU wird auf die Abnahmefiktion aufgrund des Verhaltens des Kunden gesondert hinweisen.

g. Mängel werden schriftlich, per E-Mail oder per Instant-Messaging-Diensten an 3DVisu gemeldet. Selbiges Vorgehen gilt auch für die weitere Korrespondenz bezüglich der Mängelbeseitigung. Die Nachweispflicht bezüglich der Anmeldung von Mängeln oder der etwaigen Korrespondenz hierzu obliegt dem Kunden.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

a. Als Leistungsumfang gilt generell der Standardumfang der aktuell auf dem Markt verfügbaren oder angebotenen und eingesetzten Software. Erweiterungen zum Standard bedürfen der Schriftform – Kosten für etwaige Anpassung werden separat erfasst und abgerechnet.

b. Sonderleistungen und Zusatzleistungen, die über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgehen, das heißt Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Updates oder (kundenspezifische) Anpassungen des verwendeten Designs etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetzten Preises von 3DVisu neu berechnet.

c. 3DVISU ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen nach vorheriger Absprache im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

d. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von 3DVISU abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, 3DVISU im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

e. Nach vorheriger Absprache sind Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Softwareerweiterungen, die Beauftragung von externen Spezialisten, Materialien, für die Anfertigung von Fotos, der Lizenzerwerb von Fotos, Schriftarten oder Grafiken, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. vom Auftraggeber zu erstatten.

f. Sofern 3DVISU Texte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärungen oder beschreibende Texte wie beispielsweise im werblichen Kontext einbindet, so findet keine inhaltliche oder rechtliche Überprüfung statt. Schlägt 3DVISU Texte vor, so sind diese als redaktioneller Vorschlag zu sehen. Die tatsächliche Kontrolle obliegt dem Kunden. Generell umfasst unser Leistungsspektrum keinen redaktionellen Vorschlag für etwaige Texte und keine Rechtsberatung. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

g. Das Einarbeiten von Inhalten wie Menüpunkte, Texte, Bilder, Metadaten, Produkte, Produktdetails o.ä. in einem Projekt sind Sonderleistungen, die entweder im Angebot über eine Position abgedeckt sind oder entsprechend des Aufwands abgerechnet werden. Abgedeckt sind die Sonderleistungen im Angebot entsprechend der Stunden, die dafür im Angebot vorgesehen und ausgewiesen sind. Sollte nachweislich mehr Arbeitsaufwand anfallen, wird dieser zusätzliche Aufwand entsprechend der vereinbarten Vergütung abgerechnet. Sofern im Rahmen der Beauftragung keine schriftliche Absprache hierzu getroffen wird, wird 3DVISU lediglich die für die Erfüllung des Werks erforderlichen Text-Inhalte einarbeiten, die die Funktionsfähigkeit des Werks demonstrieren.

h. Die Dokumentation von Systemkomponenten, Projektdetails oder über das Angebot hinausgehende Beschreibungen einer Lösung durch 3DVISU, bedürfen der schriftlichen Beauftragung des Kunden. Die Ausfertigung einer Dokumentation ist in jedem Fall entsprechend des tatsächlichen Aufwandes zu vergüten.

7. Eigentumsvorbehalt

a. An Entwürfen, Reinzeichnungen, Gestaltungen, Designs und Quellcodes werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Mit der Übermittlung von Zugängen oder der Übermittlung von Auftragsbestandteilen auf Kundeninfrastruktur oder Fremdsysteme geht kein Eigentumsrechts über.

b. Sind die dargestellten Entwürfe, Ideen und Quellcodes nicht vom Auftraggeber übernommen und/oder die erhobene Gebühr nicht voll bezahlt, so behält sich 3DVISU ein Zurückbehaltungsrecht vor.

c. In jedem Fall behält sich 3DVISU das Recht vor, diese auch an anderer Stelle wieder zu verwenden und einzusetzen.

d. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

e. 3DVISU ist nicht verpflichtet, Projektdateien, Quellcodes oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten und Quellcodes, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8. Haftung

a. 3DVISU verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Skizzen, Layouts, Daten etc. sorgfältig zu behandeln. 3DVISU haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Auf keinen Fall haftet 3DVISU für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter.

b. Sofern 3DVISU notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. 3DVISU haftet nur für eigenes Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

c. Sofern 3DVISU Softwaresysteme oder -komponenten anderer Hersteller verwendet, haftet 3DVISU nicht für die Beschaffenheit und Sicherheitslücken oder Fehler dieser Fremdsoftware. Die Fehlersuche und Fehlerbehebung ist im Zweifel kostenpflichtig. Dies gilt im Besonderen bei der Verwendung von kostenfreier Open Source Software oder Zusatzmodulen. Die Beweislast obliegt 3DVISU.

d. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Screendesigns und Templates durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und dessen Umfang. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Screendesigns und Templates entfällt jede Haftung von 3DVISU. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks oder nach Bereitstellung zur Abnahme (BzA) schriftlich bei 3DVISU geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.

e. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet 3DVISU nicht.

h. Der Auftraggeber haftet für die Daten und Inhalte seiner Projekte selbst. Die Daten und Inhalte des Auftraggebers stellen keine Meinungsäußerung von 3DVISU dar. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an 3DVISU übergebenen Daten berechtigt ist. Insbesondere auch für Daten und Bilder welche das Urheberrecht oder die Rechte Dritter verletzen könnten. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass seine Inhalte und Daten nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Hierunter fallen insbesondere pornographisches Material, extremistische politische Inhalte, sowie Musik- und Video Daten. 3DVISU ist berechtigt bei Verstößen Seitens des Auftraggebers, den laufenden Vertrag fristlos zu kündigen. Alle Rechte und Pflichten welche aus Inhalten und Daten entstehen liegen beim Auftraggeber. Alle bei 3DVISU in Auftrag gegebenen Grafik- und Bildcollagen verletzen keine Rechte Dritter und sind für die Verwendung durch 3DVISU freigegeben. Eine weitere Verwendung dieser Daten über das Projekt des Auftraggebers hinaus, seitens des Auftraggeber oder Dritter ist nicht gestattet.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

a. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. 3DVISU behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

b. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann 3DVISU eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann 3DVISU auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

c. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller 3DVISU übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber 3DVISU von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Sonstiges

3DVISU wird Dienstverträge, die nach Aufwand abzurechnen sind, nur erfüllen, sofern vom Auftragnehmer sämtliche offene Rechnungen zur Fälligkeit beglichen sind.

11. Schlussbestimmungen

3DVISU ist berechtigt, Änderungen an der Leistungsbeschreibung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Bedingungen vorzunehmen. 3DVISU nimmt solche Änderungen nur aus triftigen Gründen vor, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder anderer gleichwertiger Gründe. Wird das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien durch die Änderung erheblich gestört, wird die Änderung nicht vorgenommen. Ansonsten bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

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